Johannes Stefan
Versicherungsmakler
09191/ 32100 Zeitgemäß vorsorgen & versichern
0151/ 50234884 .
Seit 2015 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttogehalts, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Kommt eine Krankenkasse mit dem Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen müssen. Wenn die Kasse diesen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den bisherigen Zusatzbeitrag erhöht, können Sie sofort zu einer anderen, möglichst günstigeren Kasse wechseln.
Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesem Betrag - auch wenn Sie tatsächlich mehr verdienen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2022 bei 5.550 Euro im Monat, das entspricht einem Jahres-Bruttoeinkommen von 66.600 Euro.
Beispiel: Sie verdienen als gesetzlich Versicherter 4.950 Euro im Monat. Ihre Kasse verlangt den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent bis zu Höhe der aktuellen Bemessungsgrenze, das sind 706,28 Euro. Diese Summe - plus ein ggf. fälliger (kassenindividueller) Zusatzbeitrag - wird zur Hälfte von Ihrem Bruttogehalt einbehalten.
Viele Jahre waren es gesetzlich Krankenversicherte gewohnt, dass ein Vergleich im Bereich der GKV kaum Sinn machte. Der Grund war vor allem, dass der Beitragssatz ohnehin bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich sein musste und auch die Leistungen sich nicht wesentlich unterschieden haben. Spätestens seit diesem Jahr hat sich die Situation jedoch deutlich geändert. Seit Januar 2015 ist der all... [ mehr ]