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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung für Selbstständige und Freiberufler

Statusüberprüfung GKV oder PKV

Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Sie können sich in der GKV nur als freiwilliges Mitglied weiterversichern und müssen unmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit dort versichert gewesen sein. Für die freiwillige Weiterversicherung muss zusätzlich eine Vorversicherungszeit erfüllt sein: unmittelbar vorher 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate (Ausnahme: Nichtversicherte) Nach dem Wechsel zur PKV ist eine Rückkehr zur GKV somit grundsätzlich nicht möglich. Gängige Ausnahme hiervon: Nach Aufgabe der Selbstständigkeit wird eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung aufgenommen, die wiederum die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse begründet. Seit dem 01.07.2000 gilt das aber nur für unter 55-Jahrige. Unabhängig vom Alter kann auch eine Familienversicherung infrage kommen.

 

Welchen Beitrag zahlen Selbstständige/ Freiberufler in der GKV?

Selbstständige und Freiberufler zahlen in der GKV grundsätzlich den Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrenze (4.237,50 Euro) heranzuziehen ist. Nur bei Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung des Beitrages vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einem Mindesteinkommen von 2.178,75 Euro (75 % der monatlichen Bezugsgröße) möglich. Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nicht zulässig. Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V lautet: „Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.“

Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das so genannte Arbeitseinkommen. Das ist vereinfacht gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäß § 15 SGB IV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.

 

Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit

Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit entfällt das Arbeitseinkommen des Selbstständigen und Freiberuflers in der Regel komplett. Fixe Betriebskosten und der Lebensunterhalt sind jedoch weiter zu bestreiten. Eine private Krankentagegeld-Versicherung löst dieses Verdienstausfall- Problem. Denn diese zahlt ohne zeitliche Begrenzung ein notwendiges Ersatzeinkommen (maximale Höhe siehe Verkaufshinweise); und dies, solange krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Zusätzlich erhält eine Anpassungsgarantie und Dynamik den Wert des Versicherungsschutzes. Es können je nach Tarif unterschiedliche Karenzzeiten gewählt werden. Die Kombination von Krankentagegeldtarifen mit unterschiedlichem Leistungsbeginn ist möglich und bringt eine zusätzliche Beitragsersparnis


(Kein) Krankengeldanspruch für Selbstständige in der GKV:

Seit dem 1.1.2009 ist in der GKV der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich weggefallen. Dafür zahlt der Selbstständige ab diesem Termin den ermäßigten Beitragssatz von 14,0% (plus ggfs. Zusatzbeitrag). Um ihren Verdienstausfall abzusichern, haben Selbstständige folgende Möglichkeiten:

  1. Absicherung über einen GKV Krankengeld-Wahltarif oder
  2. Absicherung über ein PKV Krankentagegeld oder
  3. Wahl des allgemeinen Beitragssatz (14,6%/ plus ggfs. Zusatzbeitrag). Mit der Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes hat der Selbstständige wieder einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag.

Wichtig: Wählt der Selbstständige nur den allgemeinen Beitragssatz, kann er trotzdem jederzeit zum ordentlichen Kündigungstermin in die PKV wechseln!

Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Krankengeldanspruch kann sich der Selbstständige weitergehend absichern (frühere Karenzen und/ oder höheres Tagegeld):

– entweder gesetzlich über einen Krankengeld-Wahltarif. Achtung Bindungsfalle: In diesem Fall gilt wieder die 3-jährige Bindungsfrist.

– oder über ein PKV Krankentagegeld Bedarfsgerechter und flexibler lässt sich der Verdienstausfall für den Selbstständigen über ein privates Krankentagegeld absichern.



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